Mitgliedschaft und Satzung

Rehasportverein Schönfelder Hochland e.V.

Es darf jeder Mitglied werden! Den Mitgliedsantrag können Sie rechts im Downloadbereich herunterladen.

Es ist möglich von Ihrem Haus- bzw. Facharzt eine Verordnung über 50x Reha-Sport zu bekommen. Diese muss von der Krankenkasse bewilligt werden.

Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird in der Finanzordnung geregelt. Diese können Sie im rechten Downloadbereich herunterladen.

Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen Sportzentrum Hochland e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Dresden. Der Verein Sportzentrum Hochland e.V. wurde am 03.12.2006 unterder Nummer VR 4775 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden eingetragen.
3. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbund Sachsen e. V., deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnung an.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Jahr ist ein Rumpfwirtschaftsjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung von Rehabilitations-und Gesundheitssport.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Vereins-und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
5. Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlungeiner Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
6. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und Vertragsbeendigungen.
7. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
8. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.
9. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
10.Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb des laufenden Jahres nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
11.Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
12.Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.
13. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
c) Fördermitgliedern
d) Gründungsmitgliedern
e) Ehrenmitglieder

§ 4 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige, Abteilung gegründet werden. Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten der Abteilung werden durch den Vorstand geregelt.

§ 5 Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft

1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit ist in der Finanzordnung geregelt.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Zeitablauf, Ausschluss oder Tod.
5. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat zum Ende eines Vertragsjahres.
6. Mitglieder, die auf Grund einer ärztlichen Verordnung Rehabilitationssport oder Funktionstraining nach § 43 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 44 Abs. 3 und 4 SGB IX ausüben, können auf Antrag eine zeitlich begrenzte Mitgliedschaft für die Dauer der ärztlichen Verordnung erhalten.
7. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen, die für Zeiträume nach dem Ende der Mitgliedschaft entrichtet wurden, besteht nicht.
8. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus Vermögen des Vereins.

§ 6 Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an denVeranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Bedürfnissen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet.

§ 7 Maßregelung

1. Gegen Mitglieder –ausgenommen Ehrenmitglieder –können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnung und Beschlüsse
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Monatsbeitrag trotz Mahnung
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen
2. Maßregelungen sind:
a) Verweis
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
c) Ausschluss aus dem Verein
3. In den Fällen § 7.1 a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Ladung an die letzte dem Verein gemeldete Adresse. Von der Entscheidung Über die Maßregelung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu geben. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach der Gelegenheit zur Kenntnisnahme schriftlich einzulegen.
4. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Der Ausschluss wird mit dem Beschluss derMitgliederversammlung über die Zurückweisung der Berufung wirksam. Solange über die Berufung gegen eine Ausschlussentscheidung nicht entschieden ist, darf das Mitglied an Abstimmungen nicht teilnehmen und Vereinsämter nicht ausüben. Von der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnis zu geben.
5. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Entlastung und Bestimmung der Kassenprüfer
e) Satzungsänderungen
f) Ernennung/Ablehnung von Ehrenmitgliedern nach § 14
g) Auflösung des Vereins
2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Aushang in den Trainingsräumen des Vereins oder durch schriftliche Einladung. Mit dem Aushang bzw. der schriftlichen Einladung wird die Tagesordnung mitgeteilt. Zwischen dem ersten Tag desAushanges bzw. dem Zugang des Einladungsschreibens und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von mindestens einer Stimme der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
7. Anträge können gestellt werden:
a) von jedem Mitglied (§ 3); ausgenommen hiervon sind jugendliche Mitglieder gemäß § 3b
b) vom Vorstand
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5 v. H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
9. Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
10. Die Mitgliedsversammlung erlässt eine Finanzordnung, die die Höhe und Fälligkeit der zu zahlenden Beiträge regelt.

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen aktives und passives Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 11 Vorstand

1. Der Verein besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Der Vorstand ist zuständig für den Abschluss von Arbeitsverträgen. Der Vorstand entscheidet über Beiträge und Umlagen sowie deren Fälligkeiten. Der Vorstand entscheidet über den Haushaltsplan. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Krediten und dem Eingehen von Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung desVereinsbetriebes. Der Kredit und die eigegangene Verpflichtung müssen ausschließlich dem unter § 2 festgelegten satzungsmäßigen Zweck dienen.
3. Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind:
a) der Vorsitzende
b) derstellvertretende Vorsitzende.Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch einen der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
4. Die Mitglieder des Vorstands werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungenwerden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

§ 12 Fördermitglieder

Förderndes Mitglied wird, wer sich bereit erklärt, die Bestrebung des Vereins zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördermitglieder besitzen Stimmrecht und entrichten einen jährlichen Beitrag. Die Teilnahme an den Sportgruppen des Vereins ist ausgeschlossen.

§ 13 Gründungsmitglieder / Ehrenmitglieder

1. Gründungsmitglieder sind Personen, in der Gründungsversammlung die Gründung des Vereins bewirkt haben. Gründungsmitglieder besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
2. Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 14 Geschäftsführung

Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen, der insbesondere für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten verantwortlich ist. Der Umfang der Geschäftsführung-und Vertretungsbefugnis wird durch den Vorstand im Innenverhältnis schriftlich durch Dienstanweisung bzw. durch den Erlass einer Geschäftsordnung bestimmt.

§ 15 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung bestimmt zum Zwecke der Kassenprüfung für die Dauer von drei Jahren einen Kassenprüfer.
2. Der Kassenprüfer hat die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und des übrigen Vorstandes.

§ 16 Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Behindertensportverband Sachsen e. V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 07.08.2017 von der Mitgliederversammlungdes Vereins beschlossen worden und ersetzt die Satzung vom 04.02.2015.
Diese Satzung tritt in der vorliegenden Fassung mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Dresden, den 07.08.2017
Vorsitzende: Mandy Kurze

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